Europäische Technische Bewertung gemäß Art. 19 Abs. 1 Bauproduktenverordnung

Als Nachweis für die Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen kommt an Stelle der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Ü-Kennzeichen) auch eine Europäische Technische Bewertung (Art. 19 Abs. 1 Bauproduktenverordnung, ETA) in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen einer ETA, die ETA als einzige Nachweismöglichkeit verbleibt. Eine Stellungnahme des DIBt zum EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) finden Sie hier.

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