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Gewährleistung

2-Jahres-Gewährleistung für Material, Ausführung und Funktion

EUROFLEX®-Fallschutzplatten

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die KRAIBURG Relastec GmbH & Co. KG (der Auftragnehmer – nachstehend „AN“ genannt) gewährleistet XYZ (dem Auftraggeber – nachstehend „AG“ genannt) gemäß den nachstehenden Bedingungen, dass die dem AG gelieferten Fallschutzplatten (nachstehend „das Produkt“ genannt) frei von Funktionsmängeln über einen Zeitraum von 2 Jahren (nachstehend „der Gewährleistungszeitraum“ genannt) sein werden.

Beginn der Gewährleistung:

Im Falle einer Materiallieferung durch den AN beginnt die Gewährleistung mit Datum der
Rechnungsstellung.

Folgende Funktionseigenschaften werden im Hinblick auf diese Gewährleistung ausdrücklich zugesichert:
1. Die Oberfläche des Produkts wird nirgendwo – auch nicht in stark beanspruchten Bereichen z.B. unter Rutschenausläufen und Schaukeln – mehr als 6 mm pro Jahr abnutzen. Dieses günstige Abriebverhalten ist auf die homogene Dichte des Produktes zurückzuführen.

2. Einhaltung der EN 1177 bei der Prüfung auf der Einbaustelle
Für das Produkt liegen Labortestergebnisse unabhängiger Prüfinstitute vor, die die Einhaltung der Bestimmungen der EN 1177 bei der vom AG vorgegebenen Fallhöhe für Aufprallober-flächen ohne bzw. auch mit Fugen nachweisen. Ebenfalls von Interesse ist jedoch der erzielte Fallschutz des Produktes in Einbauzustand unter den dort herrschenden Bedingungen, da in der EN 1177 gewisse Abweichungen zulässig sind und unterschiedliche Bedingungen vor Ort vorliegen können.
Da das Produkt mit ausreichenden Sicherheitsreserven im Hinblick auf die Übertragung der Normanforderungen auf das Fallschutzverhalten vor Ort ausgelegt wurde, gilt die Gewährleistung des Fallschutzes gemäß EN 1177 bei der vom AG vorgegebenen Fallhöhe nach erfolgtem Einbau für die volle Dauer des Gewährleistungszeitraums.
Die Vorgabe der erforderlichen maximalen Fallhöhe (s. EN 1177), bei der der Fallschutz zu leisten ist, erfolgt durch den AG.

Gewährleistungsansprüche

Der AN erfüllt seine Gewährleistungsverpflichtungen im Falle eines berechtigten Mangels durch Ersatz der betreffenden Produktflächen.
Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich auf unentgeltliche Ersatzlieferung des mangelhaften Materials. Alle anderen bei der Instandsetzung des Mangels entstehenden Kosten wie z.B. Fracht- und Einbaukosten sind vom AG zu tragen.

Die Gewährleistung gilt nicht, wenn:

1. das Produkt nicht ordnungsgemäß nach Vorschrift des AN gepflegt wurde. Hierzu gehören unter anderem Fälle, bei denen Fremdmaterial – Baumrinde, Schmutz, Staub, loser Sand usw. – auf bzw. unter dem Produkt bzw. in dessen Fugen vorgefunden werden;

2. nach erfolgtem Einbau gemäß Angaben des AN Reparaturen, Veränderungen bzw. Modifikationen an der installierten Fläche ohne vorherige Rücksprache, Zustimmung bzw. Genehmigung seitens des AN vorgenommen wurden;

3. der AN bzw. sein Vertreter während des laufenden Gewährleistungszeitraums den Zugang zum eingebauten Produkt verweigert bzw. sich nicht nach besten Kräften bemüht, die erforderliche Zustimmung für diesen Zugang einzuholen;

4. der vermeintliche Mangel wenigstens zum Teil deswegen entstand, weil das Produkt nicht bestimmungsgemäß nach Vorschrift des AN eingebaut wurde;

5. das mangelhafte Produkt mit Säuren bzw. anderen aggressiven Medien bzw. entsprechen- der aggressiver Luftverschmutzung zeitweise bzw. ständig in Kontakt gekommen ist;

6. Schäden vorliegen, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlichen Missbrauch, Unfall, unsachgemäßen Gebrauch – z.B. aufgrund von Vandalismus, Bürgeraufständen, verbrecherischen Handlungen, Kriegshandlungen – entstanden sind;

7. Schäden vorliegen, die durch außerordentliche Naturereignisse – z.B. Blitzeinschlag, Erdbeben, Sturm, Orkan, Hagelschlag – bzw. jede andere höhere Gewalt entstanden sind;

8. der Bauherr nicht alle in dieser Gewährleistung aufgeführten Bedingungen erfüllt;

9. die vollständige Bezahlung des Produktes noch nicht erfolgt ist bzw. ein vollständig unterschriebener, mit Datum- und Ortsangabe versehener und vom AN registrierter Garantieschein nicht vorliegt.

Aus einem stillschweigenden Verzicht des AN auf die Einhaltung von hier aufgeführten Bedingungen bzw. Bestimmungen kann kein grundsätzlicher Verzicht auf deren Einhaltung hergeleitet werden.

Diese Gewährleistung ersetzt alle anderen Gewährleistungen bzw. tritt an Stelle von allen anderen Gewährleistungen, die in Widerspruch zu den hier aufgeführten Bedingungen stehen.